Rechtlich gesehen dürfen Taxifahrer eine Beförderung innerhalb ihres Pflichtfahrgebiets grundsätzlich nicht verweigern. Ihre Pflicht zur Beförderung ergibt sich hierbei aus
§ 22 PBefG (Personenbeförderungsgesetz)
i. V. m. § 13 BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr).
Krankenfahrtentarife sind in der Regel im Taxitarif festgelegt. Möglicherweise kann daraus die Verpflichtung abgeleitet werden, dass Beförderungspflicht auch für Krankenfahrten besteht.