"On-Demand-Verkehr"
Neue Begriffe der Personenbeförderung
Sprachliche Neubildungen - neue Begriffe aus der Politik (Verkehrswende)
Gesellschaftliche Diskussionen hinterlassen nach Aussage von Sprachexperten Spuren in der deutschen Sprache.
Zum Thema Verkehrspolitik weden beispielsweise Begriffe wie "On-Demand-Verkehr" aufgenommen. Wir erklären hier Begriffe, die im Zusammenhang mit dem Taxigewerebe oder der Krankenbeförderung stehen.
Definition
On-Demand - Linienbedarfsverkehr
On-Demand-Verkehr bedeutet Mobilität auf Abruf.
On-Demand-Mobilität umfasst Fahr-Services, die ihre Fahrgäste individuell von einem Standort zum gewünschten Ziel befördern; also Angebote wie das
Taxi, Carsharing und Ridepooling. Das Personenbeförderungsgestz spricht hier von
Linienbedarfsverkehr.
On-Demand-Verkehr mit dem Taxi
Verkehrspolitiker sprechen von der Überbrückung der letzten Meile immer häufiger über die Möglichkeit, für die letzte Meile On Demand Fahrdienste einzusetzen. Das Taxi als Teil des öffentlichen Nahverkehrs kann hierfür bestens eingesetzt werden. Fahrzeuge, Fahrer und Vermittlungszentralen bestehen bereits!
Linienbedarfsverkehr und Gebündelter Bedarfsverkehr
Pooling einfach erklärt
Sammeltaxis und Co. sind nun als Linienbedarfsverkehr und Gebündelter Bedarfsverkehr fest im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verankert. Das sind Verkehrsangebote, bei denen die Fahrten telefonisch oder per App bestellt werden können. Beispielsweise Bürgerbusse, die dort auf dem Land zum Einsatz kommen, wo sich Linienverkehr nicht lohnt.
Linienbedarfsverkehr
Gesetzlich geregelt wird der
Linienbedarfsverkehr
unter § 44 PBefG (Personenbeförderungsgesetz). Dort heißt es, dass es sich um Verkehr handelt, „(…), der der Beförderung von Fahrgästen auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg zwischen bestimmten Einstiegs- und Ausstiegspunkten innerhalb eines festgelegten Gebietes und festgelegter Bedienzeiten dient“.
Gebündelter Bedarfsverkehr einfach erklärt
Gebündelter Bedarfsverkehr wird von Privatanbietern, also nicht den Betreibern des ÖPNVs, getätigt. Diesen ist weiter der Linienverkehr vorbehalten. Kontrolliert werden die Anbieter durch die Genehmigungsbehörden.
Gesetzlich geregelt wird
Gebündelter Bedarfsverkehr unter § 50 PBefG. Dort heißt es unter Abs. 1: „Gebündelter Bedarfsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, bei der mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt werden.“
Abgrenzung zum Taxenvekehr
Gebündelten Bedarfsverkehr muss vorab vom Fahrgast bestellt oder beauftragt werden (§ 50 Abs. 1 PBefG). Gab es vor oder während der Fahrt keine neuen Beförderungsaufträge, muss der Fahrer nach dem Auftrag unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren (Rückkehrpflicht).
Kommentar
Die Abgrenzung ist nötig, damit gewährleistet bleibt, dass diese neue Verkehrsform den Taxiverkehr nicht zerstört. Die Folgen für den Taxivekehr wären gravierend, wenn dieser durch "Billiganbieter", die mit hohem Investorenkapital nicht kostendeckend Preise anbieten, bis der Taxenmarkt durch marktradikalistische Maßnahmen zerstört wäre, um diesen zu neuen Bedingungen aufzubauen. Der Taxenmarkt kann für die Gesellschaft nur erhalten bleiben, wenn dessen Funktionsfähigkeit vom Gesetzgeber überwacht bleibt.
Dirk Schwartz