Neue Begriffe zum Thema Verkehrswende
Gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 PBefG
Gebündelter Bedarfsverkehr wird auch als Pooling bezeichnet und von Privatanbietern, also nicht den Betreibern des ÖPNVs, getätigt. Diesen ist weiter der Linienverkehr vorbehalten. Kontrolliert werden die Anbieter durch die Genehmigungsbehörden.
Gesetzlich geregelt wird Gebündelter Bedarfsverkehr unter § 50 PBefG. Dort heißt es unter Abs. 1: „Gebündelter Bedarfsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, bei der mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt werden.“
Gebündelten Bedarfsverkehr muss vorab vom Fahrgast bestellt oder beauftragt werden (§ 50 Abs. 1 PBefG). Gab es vor oder während der Fahrt keine neuen Beförderungsaufträge, muss der Fahrer nach dem Auftrag unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren (Rückkehrpflicht).
Kommentar
Die Abgrenzung ist nötig, damit gewährleistet bleibt, dass diese neue Verkehrsform den Taxiverkehr nicht zerstört. Die Folgen für den Taxivekehr wären gravierend, wenn dieser durch "Billiganbieter", die mit hohem Investorenkapital nicht kostendeckend Preise anbieten, bis der Taxenmarkt durch marktradikalistische Maßnahmen zerstört wäre, um diesen zu neuen Bedingungen aufzubauen. Der Taxenmarkt kann für die Gesellschaft nur erhalten bleiben, wenn dessen Funktionsfähigkeit vom Gesetzgeber überwacht bleibt.
Dirk Schwartz
Hallo. Sie haben Fragen? Im Folgenden finden Sie einige Antworten.
„On demand“ – auf Deutsch „auf Anforderung, Abruf, Bestellung“
Das Taxi bietet sich besonders gut für die letzte Meile an. Als Teil des öffentlichen Personennahverkehrs steht das Taxi immer und jederzeit zur Verfügung.
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